Was sich für KMU und Selbständige ändert

Die MWST 2026 in der Schweiz bringt keine Satzerhöhung – aber trotzdem wichtige Neuregelungen, die KMU und Selbständige direkt betreffen. Wer die Änderungen kennt, kann Prozesse optimieren, Fehler vermeiden und sich rechtzeitig auf die geplante Erhöhung 2028 vorbereiten.

Als selbständige Treuhänderin in Zürich erkläre ich Ihnen in diesem Artikel kompakt und praxisnah, was 2026 gilt, was sich verändert hat – und was Sie jetzt konkret tun sollten.

Sie haben Fragen zu Ihrer MWST-Abrechnung? Kontakt Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Gute Nachricht zuerst: Die Mehrwertsteuersätze bleiben 2026 stabil. Seit der Erhöhung per 1. Januar 2024 gelten folgende Sätze, die auch 2026 unverändert in Kraft sind (Quelle: ESTV – Aktuelle MWST-Sätze):

KategorieSteuersatz 2026
Normalsatz (Dienstleistungen, Waren)8,1 %
Reduzierter Satz (Lebensmittel, Bücher, Medikamente)2,6 %
Sondersatz Beherbergung (Hotels)3,8 %

Wichtig für Ihre Buchhaltung: Wer noch mit den alten Sätzen (7,7 % / 2,5 % / 3,7 %) arbeitet, hat seit 2024 falsche Werte in der Abrechnung. Prüfen Sie Ihre Excel-Vorlagen und Abrechnungssoftware.

Auch wenn die Sätze gleich bleiben, hat das revidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) per 2026 mehrere praxisrelevante Neuerungen gebracht. Hier die wichtigsten:

1. Jährliche MWST-Abrechnung für KMU – neu möglich

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 können seit 2025 auf eine jährliche MWST-Abrechnung wechseln, statt wie bisher quartalsweise abzurechnen. Quartalsweise Vorauszahlungen bleiben jedoch bestehen.

Was bedeutet das konkret? Weniger administrativer Aufwand – statt vier Abrechnungen pro Jahr nur noch eine. Ideal für kleine KMU mit stabilen Umsätzen.

Achtung: Der Antrag für das Jahr 2026 musste bis 28. Februar 2026 gestellt werden. Wer das verpasst hat, kann den Antrag für 2027 rechtzeitig einreichen. (Quelle: ESTV – Gesetzgebungsänderungen 2026–2028)

2. Plattformbesteuerung – Online-Handel neu geregelt

Wer über Online-Marktplätze wie Amazon, Ricardo oder Galaxus verkauft, aufgepasst: Neu übernimmt die Plattform selbst die MWST-Pflicht für über sie abgewickelte Verkäufe. Das hat direkte Auswirkungen auf Ihre Abrechnung und Rechnungsstellung.

Betroffen sind: Kleinunternehmen und Selbständige, die Waren über Drittplattformen verkaufen. Sie müssen prüfen, ob sie diese Umsätze weiterhin separat deklarieren müssen oder ob die Plattform das übernimmt.

3. Wertfreigrenze Auslandseinkäufe halbiert

Die steuerfreie Einfuhrgrenze für Waren aus dem Ausland wurde von CHF 300 auf CHF 150 pro Person und Tag gesenkt. Das betrifft Unternehmen, die regelmässig Waren aus dem EU-Raum oder anderen Ländern beziehen.

Praktische Auswirkung: Auslandseinkäufe, die bisher ohne MWST-Konsequenz blieben, können nun MWST-pflichtig werden. Prüfen Sie Ihre Einkaufsprozesse – besonders wenn Sie regelmässig Waren oder Materialien importieren.

4. Streaming-Dienste und digitale Leistungen – neuer Leistungsort

Für Streaming-Dienste und vergleichbare digitale Leistungen gilt neu der Sitz des Empfängers als Leistungsort. Das ist vor allem für Unternehmen relevant, die digitale Dienstleistungen ins Ausland erbringen oder aus dem Ausland beziehen.

5. Saldosteuersätze – Umsatzgrenze leicht angepasst

Für Unternehmen, die mit der Saldosteuersatzmethode (SSS) abrechnen, hat sich die Umsatzgrenze leicht verändert: von CHF 5’024’000 (bis 2024) auf neu CHF 5’005’000 ab 2026. Die Steuerzahllastlimite von CHF 108’000 bleibt unverändert.

Wichtig: Ein Wechsel von der effektiven zur SSS-Methode oder umgekehrt ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Wartefrist (Art. 37 Abs. 4 MWSTG) möglich.

Auch wenn 2026 die Sätze stabil bleiben, steht bereits die nächste Erhöhung im Raum: Der Bundesrat plant per 1. Januar 2028 eine MWST-Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte zur Finanzierung der 13. AHV-Rente. (Quelle: Bundesrat – geplante MWST-Erhöhung ab 2028)

SatzAktuell 2026Geplant ab 2028*
Normalsatz8,1 %8,8 %
Reduzierter Satz2,6 %2,8 %
Sondersatz Hotellerie3,8 %4,2 %

* Vorbehalt Volksabstimmung: Die Erhöhung 2028 ist noch nicht definitiv beschlossen – sie unterliegt einem verfassungsrechtlichen Verfahren und einer Volksabstimmung, die bis September 2027 stattfinden muss.

Was sollten Sie jetzt tun? Auch wenn 2028 noch etwas entfernt scheint: Preiskalkulationen, Verträge mit Laufzeiten über 2027 hinaus und Buchhaltungssoftware sollten frühzeitig auf die möglichen neuen Sätze geprüft werden.

In der Schweiz besteht MWST-Pflicht, wenn der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen die Grenze von CHF 100’000 überschreitet. Diese Grenze gilt weltweit – ausländische Unternehmen müssen ihren globalen Umsatz mitrechnen.

  • Überschreitung der Grenze: Anmeldung beim ESTV innerhalb von 30 Tagen
  • Rückwirkende Pflicht: Die Steuerpflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung, nicht erst nach der Registrierung
  • Freiwillige Registrierung: Möglich und sinnvoll, wenn Sie hohe Vorsteuern geltend machen können (z.B. bei Investitionen)
  • Befreiungen: Bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen, Bildung und kulturelle Aktivitäten sind von der MWST ausgenommen

MWST 2026: Checkliste für KMU und Selbständige

Nutzen Sie diese Checkliste, um Ihre MWST-Situation für 2026 zu überprüfen:

  • ☐  MWST-Sätze in Buchhaltungssoftware und Excel-Vorlagen aktualisiert? (8,1 % / 2,6 % / 3,8 %, nicht mehr 7,7 %)
  • ☐  Jährliche Abrechnung geprüft? Falls Umsatz < CHF 5 Mio.: Antrag für 2027 rechtzeitig stellen
  • ☐  Online-Plattformverkäufe überprüft? Neue Plattformbesteuerungsregeln mit Treuhänder besprechen
  • ☐  Auslandseinkäufe analysiert? Neue Wertfreigrenze CHF 150 beachten
  • ☐  Verträge mit Laufzeit über 2027? MWST-Klauseln für mögliche Erhöhung 2028 einbauen
  • ☐  MWST-Abrechnung fristgerecht eingereicht? Quartalsfristen via ePortal ESTV im Blick behalten

Wie reiche ich die MWST-Abrechnung 2026 ein?

Seit 2025 ist die MWST-Abrechnung ausschliesslich über das ePortal der ESTV einzureichen. Papierbasierte Einreichungen sind nicht mehr möglich. Falls Sie noch kein ePortal-Konto haben, richten Sie es rechtzeitig ein.

Lohnt sich die Saldosteuersatzmethode für mein Unternehmen?

Das hängt von Ihrer Branche und Ihrem Vorsteueranteil ab. Die SSS-Methode vereinfacht die Abrechnung, ist aber nicht für alle Branchen vorteilhaft. Als Treuhänderin berate ich Sie gerne, welche Methode für Ihr Unternehmen günstiger ist.

Muss ich als Einzelunternehmen MWST abrechnen?

Ja, wenn Ihr Umsatz CHF 100’000 übersteigt. Die Rechtsform spielt keine Rolle – auch Einzelunternehmen und Selbständige sind ab dieser Schwelle MWST-pflichtig. Wer unter der Grenze bleibt, kann sich freiwillig registrieren, wenn dies steuerlich sinnvoll ist.

Was passiert, wenn ich die MWST-Frist verpasse?

Das ESTV erhebt Verzugszinsen und kann Bussen aussprechen. Bei wiederholten Verspätungen drohen weitergehende Massnahmen. Handeln Sie bei Versäumnissen umgehend und reichen Sie die Abrechnung nach – am besten mit professioneller Unterstützung.

MWST 2026 – jetzt beraten lassen

Die MWST-Regelungen 2026 sind komplex – besonders wenn Sie Waren online verkaufen, Auslandseinkäufe tätigen oder auf die jährliche Abrechnung wechseln möchten. Als selbständige Treuhänderin in Zürich helfe ich Ihnen, Ihre MWST-Situation korrekt aufzusetzen und Fehler zu vermeiden.

Treuhandbüro Ivanova | Zürich / Aargau

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