Warum Steuerplanung 2026 wichtiger denn je ist
Für viele KMU-Inhaber und Selbstständige ist die Steuererklärung eine lästige Pflicht – dabei lässt sich mit der richtigen Planung viel Geld sparen. Die durchschnittliche Steuerquote für Schweizer KMU liegt je nach Kanton bei 12–20% des Gewinns. Doch mit strategischer Planung können Sie diese oft um mehrere Prozentpunkte senken – völlig legal und nachhaltig.
Das Problem: Viele verschenken bewusst oder unbewusst Tausende Franken. Sie kennen ihre Abzugsmöglichkeiten nicht, planen ihre Ausgaben nicht optimal oder nutzen Steuervergünstigungen nicht aus.
2026 bringt Chancen zur Steueroptimierung. Die Säule 3a-Beiträge bleiben stabil, Pensionskassen-Einkäufe sind weiterhin attraktiv, und es gelten wichtige Regelungen, die Sie nutzen sollten.
In diesem Artikel zeige ich Ihnen 7 praxiserprobte Strategien, mit denen Sie als KMU oder Selbstständiger 2026 wirksam Steuern sparen – basierend auf den geltenden Schweizer Steuergesetzen.
Tipp 1: Steuern sparen mit Säule 3a und Pensionskasse
Die beste Steuerersparnis bringt oft die Vorsorge. Viele Selbstständige und KMU-Inhaber schieben diese Planung auf – und verlieren dadurch Jahr für Jahr beträchtliche Steuerersparnisse.
Säule 3a: Der effizienteste Steuerabzug 2026
2026 gelten folgende Maximalbeiträge für die Säule 3a gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV):
- Mit Pensionskasse: CHF 7’258 pro Jahr
- Ohne Pensionskasse (Selbstständige): bis 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 36’288 pro Jahr
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), „Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026“, bsv.admin.ch
Diese Beiträge sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). Zahlen Sie CHF 7’258 in die Säule 3a ein, senken Sie Ihr steuerbares Einkommen um genau diesen Betrag.
Steuerersparnis-Beispiel:
Ein Selbstständiger mit einem Grenzsteuersatz von 25% (Bund + Kanton) zahlt CHF 7’258 in die Säule 3a ein.
- Steuerersparnis: CHF 7’258 × 25% = CHF 1’815 pro Jahr
- Das ist eine sofortige Steuerreduktion, die Sie zusätzlich zu Ihrer Altersvorsorge erhalten!
Wichtig: Wer bis Ende Februar 2026 einzahlt, kann die Zahlung noch in der Steuererklärung 2025 geltend machen. Planen Sie also frühzeitig!
Neu ab 2025: Einkäufe in die Säule 3a sind jetzt möglich. In der Schweiz erwerbstätige Personen können ab 1. Januar 2025 nicht geleistete Beiträge bis zu zehn Jahre rückwirkend einzahlen und von den Steuern abziehen. Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in Höhe des „kleinen Beitrages“ zulässig (2026: maximal CHF 7’258).
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), „Die dritte Säule“, bsv.admin.ch
Einkauf in die Pensionskasse: Der unterschätzte Turbo-Abzug
Haben Sie eine Beitragslücke in Ihrer Pensionskasse (weil Sie spät eingestiegen sind, Teilzeit gearbeitet haben oder Unterbrüche hatten), können Sie einen freiwilligen Einkauf tätigen – mit enormen Steuervorteilen:
- Der volle Einkaufsbetrag ist vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG)
- Steuerersparnis: 20–45% je nach Grenzsteuersatz und Kanton
- Das einbezahlte Kapital ist vermögenssteuerfrei
- Beim späteren Kapitalbezug zahlen Sie nur reduzierte Steuersätze
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer kauft sich mit CHF 50’000 in die Pensionskasse ein. Bei einem Grenzsteuersatz von 30% spart er:
- CHF 50’000 × 30% = CHF 15’000 Steuern im Jahr des Einkaufs
WICHTIG – Die 3-Jahres-Sperrfrist: Wenn Sie das Kapital innerhalb von 3 Jahren nach dem Einkauf als Kapital (nicht als Rente) beziehen, wird Ihnen der Steuerabzug nachträglich gestrichen. Planen Sie also langfristig!
Gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) darf der aus dem Einkauf resultierende Betrag nicht vor Ablauf der Sperrfrist von 3 Jahren in Kapitalform ausbezahlt werden. Beim Einkauf mittels Raten löst jede Einzahlung eine neue Frist von 3 Jahren aus.
Tipp 2: Geschäftsausgaben richtig absetzen (häufige Fehler vermeiden)
Einer der häufigsten und teuersten Fehler von Selbstständigen: Sie kennen ihre Abzugsrechte nicht oder dokumentieren Ausgaben ungenügend.
Gesetzliche Grundlage: Art. 27 DBG
Gemäss Art. 27 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) sind alle geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abzugsfähig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) präzisiert: „Die Aufwendungen müssen begründet und belegt werden.“
Die wichtigsten abzugsfähigen Ausgaben für Selbstständige:
1. Weiterbildung und Kurse
Für Selbstständige: Weiterbildungskosten sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit stehen. Es gibt keine feste Obergrenze, sofern die Kosten geschäftsmässig begründet sind (Art. 27 DBG).
Für Angestellte: Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG sind Weiterbildungskosten bis maximal CHF 13’000 pro Jahr abzugsfähig (ab Steuerperiode 2025, vorher CHF 12’900).
2. Geschäftsausgaben: Dokumentationspflicht beachten
Alle Geschäftsausgaben müssen:
- Geschäftsmässig begründet sein
- Belegt werden (Rechnungen, Quittungen)
- Im direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen
Ohne Nachweise werden Abzüge bei einer Steuerprüfung gestrichen.
3. Verpflegungskosten: Wichtige Einschränkung
WICHTIG: Als Selbstständiger können Sie Ihre normale tägliche Verpflegung NICHT absetzen. Der Arbeitsweg und die Verpflegung gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
Abzugsfähig sind nur:
- Geschäftsessen mit Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern (Repräsentationskosten)
- Mehrkosten bei Geschäftsreisen ausserhalb des normalen Arbeitsorts
Nachweispflicht: Sie müssen dokumentieren:
- Namen aller anwesenden Personen
- Ort und Datum
- Geschäftszweck der Einladung
4. Fahrzeugkosten
Abzugsfähig sind:
- Benzin, Diesel, Elektrizität (beruflicher Anteil)
- Versicherung, Steuern
- Wartung, Reparaturen
- Abschreibung über Nutzungsdauer
❌ HÄUFIGER FEHLER: Keine Fahrtenbücher führen. Bei einer Steuerprüfung müssen Sie nachweisen, welche Fahrten beruflich waren. Ohne Nachweis wird der Abzug gestrichen!
Tipp 3: Teilbesteuerung von Dividenden bei GmbH-Inhabern richtig nutzen
GmbH-Inhaber stehen vor der Frage: Soll ich mir Gewinne als Lohn oder als Dividende auszahlen?
Teilbesteuerung von Dividenden gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG
Bei einer qualifizierten Beteiligung (mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals) gilt auf Bundesebene:
- Nur 70% der Dividende sind steuerbar (Art. 20 Abs. 1bis DBG)
- Das heisst: 30% Reduktion der Steuerlast auf Dividenden
Die Bundesversammlung führte diese Teilbesteuerung ein, um die wirtschaftliche Doppelbelastung (Gewinnsteuer auf Unternehmensebene + Einkommenssteuer auf Aktionärsebene) zu mildern.
Kantone: Mindestens 50% Teilbesteuerung
Auf kantonaler Ebene müssen gemäss Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) mindestens 50% der Dividende steuerpflichtig sein. Viele Kantone besteuern 50-70% der Dividende.
Besteuerung im Vergleich:
| Aspekt | Lohn | Dividende |
|---|---|---|
| Auf Unternehmensebene | Minderung des steuerbaren Gewinns | Kein Abzug (Gewinnverwendung) |
| Gewinnsteuer GmbH | Nein (Lohn ist Aufwand) | Ja (~12-20% je nach Kanton) |
| Persönliche Einkommenssteuer Bund | 100% als Einkommen | Nur 70% steuerbar |
| Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) | Ja, voll (ca. 10-14%) | Nein |
| Pensionskasse | Ja (erhöht Altersguthaben) | Nein |
Empfehlung: Die optimale Mischung
- Marktnormaler Lohn (CHF 80’000-120’000 je nach Branche)
- Sichert AHV-Rente und Pensionskassenguthaben
- Wird von Steuerbehörden akzeptiert
- Reduziert GmbH-Gewinn
- Zusätzliche Dividende (Rest des Gewinns)
- Nutzt Teilbesteuerung (nur 70% steuerpflichtig auf Bundesebene)
- Keine Sozialversicherungen
Wichtig: Der Lohn muss marktgerecht sein. Zu hohe Löhne können von der Steuerbehörde als versteckte Dividenden requalifiziert werden.
Tipp 4: Verlustverrechnung nutzen – Sicherung für schwache Jahre
Viele KMU erleben Jahre mit Verlust. Wer die Regeln kennt, kann diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen verrechnen.
Verlustverrechnung gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG:
- Verluste können mit Gewinnen der nächsten 7 Jahre verrechnet werden
- Diese Frist gilt seit Inkrafttreten des DBG
Quelle: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 67, fedlex.admin.ch
Beispiel:
- 2024: Gewinn CHF 80’000 → Steuern CHF 20’000
- 2025: Verlust CHF 60’000 (Markteinbruch)
- 2026: Gewinn CHF 150’000
Verrechnung 2026:
- Steuerbarer Gewinn 2026: CHF 150’000 – CHF 60’000 (Verlust 2025) = CHF 90’000
- Steuern auf CHF 90’000 statt CHF 150’000
- Steuerersparnis: ca. CHF 15’000 (bei 25% Satz)
Wichtig: Der Verlust muss in der Steuererklärung 2025 ausgewiesen werden, damit er später verrechnet werden kann!
Tipp 5: Sozialabzüge und Pauschalabzüge kennen
Die direkte Bundessteuer kennt verschiedene Abzüge, die Ihr steuerbares Einkommen reduzieren.
Sozialabzüge gemäss Art. 35 DBG (Steuerjahr 2026):
- Kinderabzug: CHF 6’800 pro Kind
- Unterstützungsabzug: CHF 6’800 für unterstützungsbedürftige Personen
- Verheiratetenabzug: CHF 2’800
Quelle: ESTV, „Abzüge, Ansätze und Tarife bei der direkten Bundessteuer“, estv.admin.ch
Weitere Abzüge gemäss Art. 33 DBG (Steuerjahr 2026):
- Zweiverdienerabzug: Min. CHF 8’600, max. CHF 14’100
- Kinderdrittbetreuungskosten: Max. CHF 25’800 pro Kind
- Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen:
- Mit Beiträgen an Säulen 2 und 3a: Max. CHF 5’550
- Ohne Beiträge: Max. CHF 2’700
- Mitgliederbeiträge an politische Parteien: Max. CHF 10’600
Tipp 6: Timing von Ausgaben und Einnahmen – Periodengewinn steuern
Mit intelligentem Timing von Rechnungsstellungen und Zahlungen können Sie steuern, in welchem Jahr Gewinne und Verluste anfallen.
Das Realisationsprinzip in der Schweiz
In der Schweiz gilt das Realisationsprinzip (Art. 58 DBG):
- Einnahmen zählen, wenn der Anspruch entsteht (nicht, wenn Zahlung erfolgt)
- Ausgaben zählen, wenn sie angefallen sind
Praktische Strategien:
1. Rechnungen strategisch datieren
Wenn Sie wissen, dass 2026 ein schwächeres Jahr wird, aber 2025 ein gutes Jahr war:
- Verschieben Sie Rechnungsstellung von Dezember 2025 auf Januar 2026
- Der Gewinn wird 2026 realisiert statt 2025
- Sie verteilen die Steuerlast gleichmäßiger
2. Ausgaben am Jahresende vorziehen
Sie planen eine größere Anschaffung für Januar 2026? Wenn Sie diese noch im Dezember 2025 tätigen (und Rechnung 2025 erhalten), können Sie den Abzug bereits 2025 geltend machen.
3. Rückstellungen für kommende Pflichten
Wenn Sie wissen, dass 2026 größere Ausgaben anfallen, können Sie 2025 eine Rückstellung bilden – der Betrag wird 2025 vom Gewinn abgezogen.
Achtung: Rückstellungen müssen konkret und nachvollziehbar sein.
Tipp 7: Zusammenarbeit mit einem Treuhänder – Steuer spart
Die Zusammenarbeit mit einem professionellen Treuhänder kostet Geld – spart aber oft deutlich mehr.
Warum ein Treuhänder sich selbst bezahlt:
1. Fehler vermeiden
- Ein einzelner Fehler bei Abzügen kann CHF 2’000–10’000 Nachzahlung + Verzugszinsen kosten
- Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht drohen Bussen
2. Steueroptimierung durch Fachwissen
- Ein Treuhänder kennt legale Optimierungsstrategien (Timing, Rückstellungen, Vorsorge)
- Durchschnittliche Steuerersparnis durch professionelle Beratung: 5–15%
- Bei CHF 200’000 steuerbarem Einkommen = CHF 10’000–30’000 jährlich
3. Zeit sparen
- Buchhaltung, Steuererklärung, MWST-Abrechnung kosten Sie 50–100 Stunden pro Jahr
- Als KMU-Inhaber ist Ihre Zeit oft CHF 100–200/Stunde wert
4. Rechtssicherheit
- Aktuelle Regelungen (MWST, Sozialversicherungen)
- Vermeidung von Haftungsrisiken
Häufig gestellte Fragen zur Steueroptimierung
F: Ist Steueroptimierung legal?
A: Ja, absolut. Gemäss Art. 27 DBG und Art. 33 DBG dürfen Sie alle gesetzlich vorgesehenen Abzüge geltend machen. Steueroptimierung ist Ihr Recht als Steuerzahler.
F: Kann ich meine Ehefrau als Mitarbeiterin anstellen?
A: Ja, wenn sie tatsächlich arbeitet und der Lohn marktgerecht ist. Die Steuerbehörde kann bei Kontrollen Stundenzettel und Arbeitsaufträge verlangen.
F: Lohnt sich ein Treuhänder für kleine KMU?
A: Meistens ja. Ein Treuhänder kostet für ein kleines KMU etwa CHF 2’000–5’000 pro Jahr, spart aber durchschnittlich CHF 5’000–15’000 Steuern plus Zeitersparnis.
F: Lohnt sich ein Pensionskassen-Einkauf kurz vor Pensionierung?
A: Ja. Ein Einkauf von CHF 50’000 mit Grenzsteuersatz 30% spart sofort CHF 15’000 Steuern. Die 3-Jahres-Sperrfrist gilt nur für den Kapitalbezug, nicht für Rentenbezug.
F: Wie oft sollte ich mit meinem Treuhänder sprechen?
A: Idealerweise 3x pro Jahr:
- Januar/Februar: Nachbesprechung Steuererklärung Vorjahr
- Juni/Juli: Halbjahres-Check
- November/Dezember: Jahresplanung und Timing-Entscheidungen
Fazit: Steueroptimierung ist Planung, nicht Zufall
Steuern sparen ist nicht illegal – es ist smart. Die sieben Tipps in diesem Artikel basieren auf geltenden Schweizer Steuergesetzen:
- Vorsorge nutzen (Säule 3a, Pensionskasse) – schnellste Steuerersparnis
- Geschäftsausgaben kennen – aber korrekt dokumentieren!
- Teilbesteuerung Dividenden nutzen – nur 70% steuerpflichtig auf Bundesebene
- Verluste vortragen – 7 Jahre verrechenbar
- Sozialabzüge optimal nutzen
- Timing nutzen – Rechnungsstellung und Ausgaben strategisch planen
- Treuhänder einbeziehen – Investition, die sich rechnet
Das Wichtigste: Starten Sie die Planung jetzt, nicht im März 2026. November und Dezember sind die kritischsten Monate – wer hier handelt, spart Jahr für Jahr.
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Über die Autorin
Alexandra Ivanova führt das Treuhandbüro Ivanova in Bremgarten. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Treuhandbranche und Fachausweis im Finanz und Rechnungswegen unterstützt sie KMU und Privatpersonen bei Buchhaltung, Lohnabrechnung, Steueroptimierung und Firmengründungen. Schwerpunkte: Digitale Lösungen, Automatisierung und persönliche Betreuung.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Januar 2026. Steuerrecht ist komplex und kantonal unterschiedlich – lassen Sie sich individuell beraten!